Actively Managed Certificates (AMC) – Regulatorische Anforderungen in der Schweiz

Actively Managed Certificates (AMCs) erfreuen sich wachsender Beliebtheit, insbesondere bei innovativen Anlagestrategien und massgeschneiderten Investmentlösungen. Sie gelten als strukturierte Produkte und erlauben es, aktiv verwaltete Strategien in einer einfachen Produktform umzusetzen. Im Gegensatz zu klassischen Fonds unterliegen sie nicht dem Kollektivanlagengesetz (KAG), sondern den Regeln des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und der entsprechenden Verordnung (FIDLEV).

Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen für AMCs in der Schweiz und zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen sie an Privatkundinnen und -kunden vertrieben werden dürfen.

1. Was ist ein AMC?

Ein Actively Managed Certificate ist ein strukturiertes Produkt, das die Wertentwicklung einer aktiv verwalteten Anlagestrategie abbildet. Der Emittent (in der Regel eine Bank oder ein Effektenhändler) gibt ein Zertifikat aus, dessen Entwicklung auf der Basis von Umschichtungen innerhalb eines definierten Anlageuniversums erfolgt. Die Steuerung erfolgt durch einen sogenannten Strategiemanager, der jedoch rechtlich keine Vermögenswerte verwaltet, sondern dem Emittenten Weisungen erteilt.

2. Abgrenzung zur kollektiven Kapitalanlage

AMCs gelten nicht als kollektive Kapitalanlagen im Sinne des KAG, da:
– keine gemeinschaftliche Verwaltung von Anlegergeldern erfolgt,
– der Emittent Eigentümer der zugrunde liegenden Vermögenswerte bleibt,
– und die Anleger nur ein Forderungsrecht gegen den Emittenten besitzen.

Trotzdem kann die Ausgestaltung im Einzelfall dazu führen, dass eine wirtschaftliche Nähe zur kollektiven Verwaltung entsteht. Die FINMA beurteilt solche Konstellationen im Einzelfall.

3. Rolle des Strategiemanagers

Auch wenn AMCs selbst nicht unter das KAG fallen, kann der Strategiemanager einer Bewilligungspflicht unterliegen. Insbesondere ist zu prüfen, ob er als Vermögensverwalter nach FINIG agiert.

Nach Art. 17 FINIG ist bewilligungspflichtig, wer im Rahmen eines dauernden Mandats Vermögenswerte i.S.v. Art. 3 lit. c Ziff. 1–4 FIDLEG von Dritten verwaltet. Da der Strategiemanager bei AMCs zwar Weisungen zur Umschichtung der zugrunde liegenden Vermögenswerte erteilt, aber formal keine Verfügungsmacht darüber hat, ist die Frage der faktischen Vermögensverwaltung entscheidend.

Die FINMA beurteilt die Gesamtkonzeption des Produkts – nicht nur formale Strukturen. Eine indirekte Vermögensverwaltung über AMCs kann damit durchaus bewilligungspflichtig sein

4. Vertrieb an Privatanleger – nur mit Sicherung und Struktur

Der Vertrieb von AMCs an Privatkundinnen und -kunden ist in der Schweiz gesetzlich streng geregelt (Art. 70 FIDLEG i.V.m. Art. 96 ff. FIDLEV).

4.1 Zulässiger Vertrieb ohne Kundenbeziehung

Ein AMC darf ohne bestehendes Vermögensverwaltungs- oder Beratungsverhältnis nur dann an Privatkunden angeboten werden, wenn es:
– von einer Bank, Versicherung oder einem Wertpapierhaus mit FINMA-Bewilligung ausgegeben, garantiert oder gesichert wird,
– oder von einem ausländischen Institut stammt, das einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht.

4.2 Vertrieb durch Sonderzweckgesellschaft (SPV)

Die Ausgabe durch eine Sonderzweckgesellschaft (SPV) ist zulässig, sofern:
– die SPV ausschliesslich Finanzinstrumente emittiert (Hauptzweck),
– der Vertrieb durch einen bewilligten Finanzintermediär erfolgt (Bank, Effektenhändler etc.),
– und eine Sicherung besteht, die dem Schutz durch eine Bankgarantie oder vergleichbare Absicherung entspricht.

Als Sicherung gelten insbesondere:
– rechtlich durchsetzbare Garantien eines beaufsichtigten Finanzinstituts,
– oder dingliche Sicherheiten zugunsten der Anleger (z. B. verpfändete Vermögenswerte).

4.3 Ausnahme: Kundenbeziehung mit schriftlichem Mandat

Besteht ein auf Dauer angelegtes Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnis, gelten die Einschränkungen von Art. 70 Abs. 1 nicht. Nach Art. 96 Abs. 1 FIDLEV muss dieses Verhältnis:

  • schriftlich oder textlich nachweisbar sein,
  • für eine unbeschränkte Anzahl Transaktionen gelten,
  • und entgeltlich ausgestaltet sein.

Die Bestimmung dient primär dem Schutz besonders schutzbedürftiger Privatkunden ohne persönliche Beratung oder Verwaltung.

5. Offenlegung und Dokumentation

Beim Vertrieb an Privatkunden sind gemäss FIDLEG folgende Pflichten einzuhalten:
– Erstellung eines Prospekts, sofern keine Ausnahme greift,
– Erstellung eines Basisinformationsblatts (BIB),
– Angemessenheits- oder Eignungsprüfung, sofern ein Beratungsverhältnis besteht,
– transparente Darstellung der Anlagestrategie, Risiken, Kosten und der Rolle des Strategiemanagers.

6. Fazit

AMCs sind ein flexibles Instrument zur Umsetzung aktiver Anlagestrategien. Der Vertrieb an Privatkunden ist möglich, aber rechtlich klar eingegrenzt. Entscheidend sind die Struktur des Emittenten, das Vorliegen geeigneter Sicherungsmechanismen und die Einhaltung der Dokumentations- und Verhaltenspflichten nach FIDLEG. Gerade bei SPV-Strukturen ist besondere Sorgfalt geboten, um die Anforderungen an Sicherung und Vertrieb rechtssicher zu erfüllen.

7. Unterstützung durch LezziLegal

Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Konzeption, Dokumentation und Vermarktung Ihrer AMCs:

– Strukturierung und aufsichtsrechtliche Einordnung
– Prüfung der SPV- und Sicherungsanforderungen
– Vertragsgestaltung und Prospekterstellung
– Strategiemanager-Modelle und FINIG-Konformität
– Begleitung von FINMA-Anfragen und Produktprüfungen

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie AMCs rechtssicher umsetzen möchten.

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