Bis Ende 2022 müssen bereits tätige Vermögensverwalter ein Bewilligungsgesuch bei einer Aufsichtsorganisation (über die Plattform der FINMA) eingereicht haben. Damit es aber zu keinen Verzögerungen kommt, ist es dringend zu empfehlen, das Gesuch frühzeitig einzureichen, weil die Aufsichtsorganisation dieses vor der FINMA auch noch prüfen muss. Momentan bestehen fünf verschiedene Aufsichtsorganisation, welche die Vermögensverwalter beaufsichtigen (https://finma.ch/de/bewilligung/aufsichtsorganisationen/).
Das Gesetz schreibt neu grundsätzlich zwei Geschäftsführer für einen Vermögensverwalter vor. Nun stellt sich für Vermögensverwalter, die bis jetzt als Einzelkämpfer tätig waren, die Frage, wie sie am besten vorgehen.
Solche Ein-Personen-Vermögensverwalter müssen eine Stellvertreterlösung implementieren. Das heisst, dass der Vermögensverwalter nachweisen muss, dass bei einem Ausfall die Geschäfte für die Kunden fortgeführt bzw. eine ordnungsgemässe Liquidation durchgeführt werden kann.
Ein solcher Nachweis kann mit einer Kooperationsvereinbarung mit einem Dritten erbracht werden.
Ein solcher Kooperationspartner muss mindestens ein gleichwertig beaufsichtigtes Finanzinstitut sein (üblicherweise eine jur. Person). Das Kooperationsverhältnis muss bereits im Bewilligungszeitpunkt vertraglich geregelt sein.
Bei einer Vereinbarung zur Liquidation müssen auch vertragliche Abmachungen mit einem Kooperationspartner getroffen werden. Allerdings muss der Kooperationspartner für die Liquidation kein bewilligtes Finanzinstitut sein, sondern muss lediglich die Fachkompetenz zur Durchführung einer Liquidation haben (z.B. ein Anwalt oder Treuhänder).
Diese Fall-back-Lösung ist aber nur eine der Herausforderungen für Ein-Personen-Vermögensverwalter im Bewilligungsprozess. Ein weiteres wichtiges Thema ist das interne Kontrollsystem, welches das Risikomanagement und die Compliance betrifft. Auch Ein-Personen-Vermögensverwalter müssen diese organisatorischen Kontrollmechanismen implementiert haben. Hier ist eine Balance zu finden zwischen Selbstkontrolle und Auslagerung dieser Funktionen an Drittanbieter.
Deshalb ist dringend zu empfehlen, diese Aspekte bereits frühzeitig im Bewilligungsprozess zu adressieren. LezziLegal steht Ihnen dabei mit pragmatischen Lösungsansätzen natürlich jederzeit zur Verfügung.