Am 16. November 2022 trat die Verordnung über digitale Dienste (DSA) in Kraft.[1] Es regelt die Pflichten von Anbietern digitaler Inhaltsdienste, die Verbrauchern den Zugang zu Waren, Dienstleistungen und digitalen Inhalten ermöglichen. Das DSA soll den digitalen Binnenmarkt vollenden und Haftungs- und Sicherheitsvorschriften für digitale Plattformen schaffen. Die wichtigsten Änderungen betreffen erhöhte Transparenzanforderungen für Online-Plattformen und eine strengere öffentliche Aufsicht über Online-Plattformen auf nationaler und EU/EWR-Ebene. Dieses Briefing konzentriert sich auf die praktischen Auswirkungen für Unternehmen, die im Online-Umfeld tätig sind.
1. Für wen gilt die DSA?
Die DSA gilt für ein breites Spektrum von Online-Vermittlern. Es wird zwischen Vermittlungsdiensten, Hosting-Diensten, Online-Plattformen und sehr großen Online-Plattformen unterschieden. Ein wesentlicher Faktor für die Anwendbarkeit ist, dass die Online-Vermittler ihre Dienste im EU/EWR-Binnenmarkt anbieten. Klein- und Kleinstunternehmen sind ausgeschlossen.
2. Wann ist die DSA in Kraft?
Die DSA ist am 16. November 2022 in Kraft getreten. Die Online-Plattformen haben bis zum 17. Februar 2023 Zeit, die Zahl der aktiven Endnutzer auf ihren Websites zu veröffentlichen. Ab dem 17. Februar 2024 gilt der DSA jedoch unmittelbar in der gesamten EU/EWR.
3. Pflichten der Anbieter von Online-Plattformen
Die Verpflichtungen, die sich aus dem DSA ergeben, sind je nach Akteur unterschiedlich. Die Kriterien für die Unterscheidung von Online-Akteuren beruhen auf Größe, Einfluss und Rolle.
3.1 Die verschiedenen Online-Akteure
Es gibt vier Kategorien von Akteuren: Online-Vermittler, Hosting-Dienstleister, Online-Plattformen und sehr große Online-Plattformen. Jede dieser Kategorien hat besondere Verpflichtungen zu erfüllen.
- Online-Vermittler sind z. B. Internet-Diensteanbieter oder Domänennamen-Registrierungsstellen.
- Hosting-Dienstleister bieten Cloud- und Webhosting-Dienste an.
- Online-Plattformen sind soziale Netzwerke, Plattformen zum Teilen von Inhalten, App-Stores, Online-Marktplätze und Online-Plattformen für Reisen oder Unterkünfte.
- Sehr große Online-Plattformen sind sehr große soziale Netzwerke wie Facebook und sehr große Suchmaschinen wie Google. Die weitreichendsten Verpflichtungen gelten für sehr große Online-Plattformen. Der DSA zufolge müssen Plattformen, die mehr als 10 % der 450 Millionen Verbraucher in Europa erreichen, besondere Regeln einhalten.
3.2 Übersichtstabelle
4. Sanktionen
Gemäß Art. 52 Abs. 3 DSA kann die Kommission im Falle sehr großer Online-Plattformen direkte Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse haben. Die Mitgliedstaaten können in schwerwiegenden Fällen Geldbußen in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Vermittlungsdienstleisters verhängen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Geldbußen, die für die Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Auskünfte, für die Nichtbeantwortung oder Nichtberichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Auskünfte sowie für die Nichtduldung einer Nachprüfung verhängt werden können, 1 % des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Vermittlungsdiensteanbieters oder der betreffenden Person im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt. Art. 52(4) DSA sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Höchstbetrag eines Zwangsgeldes 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des betreffenden Vermittlungsdiensteanbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt, berechnet ab dem in der betreffenden Entscheidung genannten Datum.
5. Konsequenzen für Schweizer Unternehmen
Der DSA hat einen extraterritorialen Anwendungsbereich. Das bedeutet, dass das DSG nicht nur für Anbieter innerhalb des EU/EWR-Raums gilt, sondern auch für Dienstleister, die ihre Dienstleistungen Kunden in EU/EWR-Mitgliedstaaten anbieten, unabhängig vom Ort der Zulassung. Schweizer Unternehmen mit Kunden in EU/EWR-Mitgliedstaaten sind daher direkt betroffen. Je nach Qualifikation des Schweizer Online-Akteurs werden von den Schweizer Unternehmen neue Pflichten aus dem DSG erwartet. Schweizer Unternehmen müssen weiterhin einen gesetzlichen Vertreter in der EU/im EWR benennen, wenn sie dem DSA unterstellt sind. Dies kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Schweizer Unternehmen müssen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Dienstleistungen anbieten, Informationen über den gesetzlichen Vertreter zur Verfügung stellen und diese Informationen öffentlich, leicht zugänglich, korrekt und stets auf dem neuesten Stand halten (vgl. Art. 13 Abs. 1 – 4 DSA).
[1] Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, ABl. L 277 vom 27.10.2022.