Greenwashing ist momentan ein wichtiges Thema in der Gesetzgebung. Nicht nur die EU sondern auch die Schweiz geht gegen Greenwashing
vor: das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird verschärft Die
Novellierung des CO2-Gesetzes und die Ergänzung des UWG sollen künftig dafür
sorgen, dass unrichtige Angaben zur Klimabelastung strikt geahndet werden.
1. Gesetzliche
Anpassungen zur Erhöhung der Transparenz
Das schweizerische Parlament hat das CO2-Gesetz und
das UWG revidiert, um die Nachweisbarkeit von ökologischen Angaben zu
verbessern. Diese Massnahmen zielen darauf ab, irreführende Behauptungen zur
Umweltfreundlichkeit von Produkten und Dienstleistungen zu unterbinden. Diese
Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Neu gelten falsche Angaben über die Klimabelastung als
unlauter. Unternehmen müssen nun die Richtigkeit ihrer ökologischen Angaben
nachweisen.
Die neu verschärften Regelungen verlangen von Schweizer
Unternehmen zudem, jede qualitative oder quantitative Aussage zur
Umweltfreundlichkeit konkret zu belegen. Dies betrifft Begriffe wie „klimaneutral“,
„nachhaltig“ und „grün“ sowie spezifische Daten zu CO2-Emissionen und Massnahmen
zur Emissionsreduktion.
Diese Nachweispflicht gilt jedoch nicht nur für grosse,
sondern auch für kleinere Unternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsberichte
veröffentlichen.
2.
Das Risiko des Greenwashings
Seit 2023 müssen Schweizer Unternehmen in ihren
Jahresberichten über ESG-Belange berichten (siehe hierzu Art. 964a–c OR).
Unzureichende Transparenz und falsche Angaben werden sanktioniert. Viele
Finanzprodukte wurden in der Folge als „grün“, „klimaneutral“ und „nachhaltig“
beworben, was nicht immer der Realität entsprach. Die Grenze zwischen Marketing
und strafbarem Handeln ist oft unklar. Das Risiko des Greenwashings entsteht gerade
durch undefinierte Begriffe: ESG-Begriffe (Environmental, Social, and Governance)
wie „nachhaltig“ oder „grün“ sind rechtlich nicht geschützt.
3.
Finanzprodukte und Greenwashing
Greenwashing betrifft nicht nur physische Produkte,
sondern auch Finanzprodukte. Täuschende und irreführende Angaben zu den
ökologischen Eigenschaften von Finanzprodukten können bereits heute mit den
geltenden aufsichts-, straf- und privatrechtlichen Instrumentarien sanktioniert
werden. Finanzdienstleister, die nachhaltige Anlagen anbieten, müssen
sicherstellen, dass die beworbenen Produkte den Kundenwünschen entsprechen.
Handlungsbedarf besteht sowohl auf Produktebene als auch im Beratungsprozess.
Insbesondere müssen die ESG-Präferenzen der Kunden korrekt ermittelt und
berücksichtigt werden, um Greenwashing zu vermeiden.
4.
Konsequenzen bei Verstössen
Verstösse gegen die neuen UWG-Bestimmungen können
zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Klageberechtigt sind neben
Konkurrenten auch Konsumenten, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Verbraucherschutzorganisationen.
Der Konsumentenschutz Schweiz hat eine Plattform eingerichtet, auf der
Verbraucher mögliche Fälle von Greenwashing melden können.
5.
Was sollen Unternehmen tun?
Unternehmen sollten die Prävention von Greenwashing in
das Risikomanagement integrieren. Zusätzlich sollten Schulungen von
Mitarbeitern sowie eine Überprüfung der klimabezogenen Aussagen auf
überprüfbaren Daten basieren durchgeführt werden.
6.
Gesetzgebung in der EU
Nicht nur in der Schweiz wurden Massnahmen gegen
Greenwashing ergriffen, auch die EU hat die Richtlinie über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen erlassen, welches Anfang 2024
in Kraft getreten ist.
7.
Fazit
Diese Gesetzesänderungen stellen einen bedeutenden
Schritt dar, um die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitsaussagen zu erhöhen und
Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen. Unternehmen sollten sich
frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen und sicherstellen, dass alle
Umweltangaben fundiert und nachweisbar sind