Webshop als Funnel für Konsumenten im Internet

Wie betreibe ich einen Webshop für Konsumenten richtig?

  1. Was ist E-Commerce?

Als E-Commerce werden der Einkauf und Verkauf von Produkten und Dienstleistungen über das Internet (Online-Handel) bezeichnet. Für gewisse Unternehmen ist es überhaupt der einzige Vertriebskanal, den sie für ihr Angebot nutzen. Das Betreiben eines Webshops verlangt, dass verschiedene rechtliche Bestimmungen eingehalten werden. In diesem Beitrag machen wir auf mögliche rechtliche Stolpersteine aufmerksam und erläutern, wie ein Webshop rechtlich richtig zu betreiben ist.

  1. Welche rechtlichen Grundlagen sind zu berücksichtigen?

Auch beim Verkauf via Internet handelt es sich um einen gewöhnlichen Kaufvertrag gemäss Schweizer Obligationenrecht (OR), weshalb dieses Gesetz Anwendung findet und folglich zu beachten ist. Parallel ist auch das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) einzuhalten. Online-Handel wird oft länderübergreifend angeboten, weshalb oftmals auch eine ausländische Gesetzgebung einzuhalten ist, z.B. von der EU. Beispielsweise enthalten die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Richtlinie 2011/83/EU) sowie die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) Regeln zum Online-Handel. Im Bereich des Datenschutzes sind das Bundesgesetz über den Datenschutzgesetz (DSG) und die Verordnung der EU 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zu beachten.

  1. Stolpersteine
    • …im Bereich Vertragsrecht

Nicht alle Bestimmungen im Obligationenrecht sind zwingend. Von nicht zwingenden Bestimmungen können die Parteien abweichen. Anbieter von Webshops können dies in allgemeiner Weise durch den Einsatz von AGB tun. Das Schweizer Kaufrecht kennt für bewegliche Sachen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, wenn ein Produkt mangelhaft ist oder diesem zugesicherte Eigenschaften fehlen sollten. Sind die Voraussetzungen für einen Gewährleistungsfall gegeben, so sieht das OR die Wandlung des Vertrags (= Vertragsrücktritt) oder die Minderung des Kaufpreises vor. Die beschriebene gesetzliche Regelung ist aber nicht zwingend und kann durch vertragliche Vereinbarung abgeändert werden. Durch vertragliche Vereinbarung kann zusätzlich oder stattdessen ein Garantieanspruch (Nachbesserungs- oder Reparaturanspruch) vereinbart werden.

Dem Schweizer Recht sind keine Maximalfristen für Lieferungen zu entnehmen. Ein Verkäufer kann gegenüber seinen Kunden aber solche Fristen festlegen. Unlauter wäre jedoch die Angabe von zu kurzen und unmöglich einzuhaltenden Lieferfristen, nur um Kunden anzulocken.

Das Schweizer Recht kennt kein Widerrufsrecht für den Online-Handel. Anbieter von Webshops müssen daher keine Waren zurücknehmen, es sei denn, sie haben ihren Kunden ein vertragliches Rückgaberecht gewährt. Diesfalls muss der Webshop-Anbieter über das Bestehen des Widerrufsrechts, die einzuhaltenden Rücktrittsfristen und sonstige Modalitäten des Widerrufsrechts in seinen AGB informieren. Verbandmitglieder des HANDELSVERBAND.swiss sind jedoch aufgrund des Ehrenkodexes verpflichtet, ein Rückgaberecht von 14 Tagen vorzusehen, wobei auch hier Ausnahmen vorgesehen sind.

Anders als die Schweiz sieht die EU ein Widerrufsrecht von 14 Tagen Lieferdatum ohne Verpflichtung zur Angabe von Gründen vor. Schweizer Webshop-Betreiber, die ihre Produkte und Dienstleistungen auch an Verbraucher mit Wohnsitz in der EU ausrichten, müssen das Widerrufsrecht der EU übernehmen, das veranschaulicht ein aktueller Entscheid aus Deutschland, bei welchem eine Widerrufsbelehrung unterlasen wurde (Urteil VIII ZR 226/22 des BGH vom 15.05.2024). Auch das europäische Widerrufsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt und es sind zahlreiche Ausnahmen zu beachten. Der Webshop-Betreiber muss den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehren (vgl. z.B. Urteil VIII ZR 226/22 des BGH vom 15.05.2024).

  • …im Bereich unlauterer Wettbewerb

Das UWG schreibt vor, dass die Betreiber eines Webshops auf ihrer Website gewisse grundlegende Informationen zwingend anzugeben haben.

Unlauter handelt gemäss Art. 3 lit. s UWG insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:

  1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
  2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
  3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
  4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.“

Verlangt wird demnach, dass der Betreiber eines Webshops im Impressum seinen Firmennamen gemäss Handelsregister, seine Postadresse sowie seine E-Mail-Adresse angibt. Die Angabe einer Telefonnummer wird empfohlen. Der Kunde muss auch während des gesamten Bestellprozesses wissen, in welchem Bestellstadium er sich befindet. Vor Bestellabschluss sollte zudem dem Kunden die Möglichkeit geboten werden, seine Bestellung in einer Übersicht in Ruhe zu prüfen. Zum Schluss sind dem Kunden der Vertragsschluss und die wichtigsten Vertragsdetails elektronisch zu bestätigen. Im Anwendungsbereich der EU-Gesetzgebung wird darüber hinaus verlangt, dass der Bestell-Button für die definitive Bestellung mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Weitergehend als im Schweizer Recht sind in der EU auch die Pflichten betreffend Informationen. Neben den Kontaktdaten des Verkäufers müssen die wichtigsten Eigenschaften des Produkts/Dienstleistung angegeben werden.

Ein unlauteres Verhalten stellt auch die Verwendung missbräuchlicher AGB dar. Missbräuchlich sind AGB dann, wenn sie in gegen Treu und Glauben verletzender Weise zulasten des Konsumenten eingesetzt werden und ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten statuiert wird. Werden mit dem Webshop auch Konsumentinnen und Konsumenten in EU-Ländern angesprochen, so müssen die AGB zusätzlich durch den Konsumenten bei Vertragsschluss abgerufen und gespeichert werden können.

  • …bei der Preisangabe

Art. 3 PBV verlangt, dass Händler von Produkten den tatsächlich zu zahlenden Detailpreis in Schweizerfranken angeben, welcher somit allfällige Zuschläge und Steuern enthalten muss. Einzig die Versandkosten dürfen separat aufgeführt werden. Der Preis muss sich auch der angebotenen Ware klar zuordnen lassen und für den Kunden muss erkennbar sein, für welche Produktmenge welcher Preis bezahlt wird. Art. 10 ff. PBV regelt die Anforderungen beim Angebot von Dienstleistungen. Es muss eindeutig sein, auf welche Art (Umschreibung) und Einheit (Anzahl Personen, Std., km, Stück usw.) der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze (Stundenansatz, Kilometeransatz, Prozentsatz usw.) sich der angeführte Preis bezieht.

Besonders aufmerksam sind Preise im Zusammenhang mit dem Gewähren von Rabatten auszugestalten. Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf ein Anbieter unter gewissen Voraussetzungen einen Vergleichspreis, z.B. eine Preisreduktion, bekanntgeben. Ein Selbstvergleich liegt vor, wenn der Anbieter die Ware oder Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zum höheren Preis angeboten hat (Art. 16 Abs. 1 lit. a PBV: Vergleich des eigenen, aktuell gültigen Preises mit dem eigenen, vorher gültigen Preis). Beim Einführungspreis ist die Situation jene, dass der Anbieter die Ware oder Dienstleistung anfänglich zu einem günstigeren Preis anbietet und im Anschluss dann das Angebot tatsächlich zum höheren Vergleichspreis erfolgt (Art. 16 Abs. 1 lit. b PBV: Vergleich des eigenen, aktuell gültigen Preises mit dem eigenen, später gültigen Preis). Als dritte Variante ist auch der Konkurrenzvergleich zulässig, wenn andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Art. 16 Abs. 1 lit. c PBV: Vergleich des eigenen Preises mit demjenigen der Konkurrenz).

Der Vergleichspreis nach Art. 16 Abs. 1 lit. a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde bzw. gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten (Art. 16 Abs. 3 PBV). Rabattpreise dürfen demnach in keinem Fall länger als für zwei Monate angeboten werden.

  • …im Bereich Datenschutzrecht

Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind auch im Online-Handel zu berücksichtigen. Im Rechtsgebiet der Schweiz wäre das DSG zu beachten. Zusätzlich ist beispielsweise aber auch die DSGVO zu beachten, wenn ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen aus der Schweiz in die EU erfolgt oder das Verhalten von Personen in der EU beobachtet wird. Diesfalls weist die DSGVO einen extraterritorialen Anwendungsbereich auf. Die beiden Gesetze unterscheiden sich nicht wesentlich. Beiden Gesetzen ist gemein, dass sie Vorgaben zu Privacy by Design und Privacy b Default kennen. Privacy by Design hält fest, dass Datenschutztechnologien bereits im Kern in die Systemtechnik des Webshops integriert werden. Der Ansatz von Privacy by Default sieht vor, dass Datenschutzeinstellungen als Voreinstellung bereits so konfiguriert sein müssen, dass ohne Zutun der Verbraucher der Datenschutz ausreichend gewährt ist. Bei der Implementierung eines Webshops muss diesen Anforderungen Rechnung getragen werden. Wichtig ist überdies, dass in der Datenschutzerklärung eindeutig über die erfolgte Datenbearbeitung informiert wird, so kann der Grundsatz der Transparenz sichergestellt werden. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat der Eidgenössische Datenschutz- und Sicherheitsbeauftragte (EDÖB) bei einer Untersuchung gegen einen Schweizer Onlinehandel festgehalten, dass dieser mit der Pflicht ein Kundenkonto für Bestellungen anzulegen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen würde. Den Kunden solle gemäss EDÖB die Option geboten werden, einen Gastkauf ohne Registrierung zu tätigen. Eine solche Bearbeitung würde weniger stark in die informationelle Selbstbestimmung der Kunden eingreifen.

  1. Fazit

Die korrekte Umsetzung eines Webshops verlangt eine gewisse Aufmerksamkeit in Bezug auf die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen, welche aus verschiedenen, teils internationalen Rechtsquellen resultieren. Es empfiehlt sich daher, die Verträge und die Datenschutzerklärung einer professionellen Prüfung zu unterziehen, was wir Ihnen bei LezziLegal anbieten können.

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