- Einleitung
Unternehmen aus verschiedenen Branchen locken Kunden mit Wettbewerben, Gewinnspielen und Preisausschreiben an. Solche Gewinnspiele werden seit Januar 2019 im Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) vom 29. September 2017 geregelt. Die neue Gesetzgebung unterscheidet Spielbankenspiele, Grossspiele und Kleinspiele und löste das zuvor geltende Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten und das Spielbankengesetz ab. Die neue gesetzliche Regelung brachte zahlreiche grundlegende Änderungen mit sich. So sind beispielsweise nun auch Wettbewerbe zur Verkaufsförderung erlaubt. Unter dem alten Recht durfte die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht an einen Kauf gekoppelt werden. In der Praxis bedeutete dies, dass eine Gratisteilnahme angeboten werden musste, um nicht unter das Lotteriegesetz zu fallen. Das ist unter der neuen Regelung nicht mehr der Fall.
- Anwendbarkeit des BGS auf Verkaufsförderungsspiele
Im Kern geht es darum zu verstehen, wann der Anwendungsbereich des BGS eröffnet ist. Das BGS ist nur auf Geldspiele anwendbar. Diese definiert es selbst wie folgt: «Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht (Art. 3 Abs. 1 lit. a BGS).» Das BGS unterteilt den Begriff der Geldspiele weiter in Lotterien, Geschicklichkeitsspiele und Sportwetten. Abhängig von der Art der Durchführung wird auch zwischen Gross- und Kleinspielen sowie Spielbankenspielen unterschieden. Veranstaltungen hingegen, welche ausschliesslich gratis erfolgen, sind von Vornherein vom BGS nicht erfasst.
Vom Anwendungsbereich des BGS ausgenommen, sind «kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS).» Die Teilnahme an einem solchen Gewinnspiel ist also an einen geldwerten Einsatz oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts (z.B. Kauf) geknüpft. Folglich ist – gewisse Voraussetzungen vorbehalten (vgl. nachstehend) – nicht mehr eine Gratisteilnahme erforderlich, um einen Wettbewerb durchzuführen, welcher nicht unter das BGS fällt.
Solche Verkaufsförderungsspiele können in unterschiedlicher Form ausgestaltet werden, wie nachstehend aufgezeigt wird.
2.1 Verkaufsförderungsspiele in Form von Lotterien
Nach Art. 3 lit. b BGS werden als Lotterien Geldspiele definiert, die einer unbegrenzten oder zumindest einer grossen Anzahl von Personen zugänglich sind und bei denen das Ergebnis durch eine einzige Zufallsziehung oder eine ähnliche Prozedur ermittelt wird. Daher findet das BGS grundsätzlich Anwendung, wenn beispielsweise Getränke mit Gewinncodes im Deckel oder Cornflakes mit Rubbellosen in der Verpackung verkauft werden. Solche oben definierten Geldspiele stehen einer unbegrenzten Teilnehmeranzahl offen und die Ermittlung des Gewinners wird vom Zufall abhängig gemacht, deshalb gelten diese Promotionen als Lotterie.
2.2 Verkaufsförderungsspiele in Form von Geschicklichkeitsspielen
Nach den Bestimmungen des BGS werden auch Geschicklichkeitsspiele erfasst (Art. 3 lit. d BGS). Als Geschicklichkeitsspiele gelten Geldspiele, bei denen der Gewinn des Spiels ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt. Grundsätzlich fallen auch Verkaufsförderungsspiele in den Geltungsbereich des BGS, bei denen die Zuteilung des Gewinns nicht durch Zufall erfolgt (wie bei einer Lotterie), sondern allein die Geschicklichkeit des Teilnehmers über den Gewinn entscheidet. Ein mögliches Beispiel hierfür wäre ein Wettbewerb, bei dem der Teilnehmer das richtige Ziel treffen oder ein Lied erkennen muss.
2.3 Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand
Wie dargelegt, fallen im Grundsatz auch Verkaufsförderungsspiele in Form von Lotterien und Geschicklichkeitsspielen unter das BGS. Sind die folgenden Voraussetzungen aber erfüllt, so ist der Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. d BGS gegeben und der Wettbewerb ist nicht reguliert durch das BGS.
- Kurzzeitigkeit: Vom BGS sind jene Verkaufsförderungsspiele ausgenommen, die zeitlich befristet sind, eine Zeit von bis zu drei Monaten gilt als kurz.
- Verkaufsförderung: Allgemein ist der Begriff weit zu verstehen und erfasst sind sämtliche Gewinnspiele, die direkt oder indirekt eine Absatzsteigerung als Ziel haben.
- Keine Gefahr von exzessiven Geldspielen: Von der Regulierung gemäss BGS ist ein Gewinnspiel ausgenommen, wenn von diesem «keine Gefahr von exzessivem Geldspiel» ausgeht.
- Marktkonforme Preise: Im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel dürfen die Angebote nicht verteuert werden. Mit der Teilnahme am Gewinnspiel selbst sollten keine Gewinne erwirtschaftet werden.
Folglich müssen alle vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d BSG greift. Die Abgrenzung muss für jedes Kriterium einzeln erfolgen.
- Exkurs: UWG und DSG
Bei der Durchführung von Geldspielen sind auch die Anforderungen gemäss UWG und DSG zu berücksichtigen.
Das UWG bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Folglich darf ein Wettbewerb nicht irreführend und unlauter sein. Dies gilt z.B. für unklare Angaben in Bezug auf den Punkt, ob ein Kauf für die Wettbewerbsteilnahme nötig ist, für den Fall, dass angepriesene Preise, die nicht in der Abstufung ihres Wertes aufgelistet werden oder Preise versprochen werden, die nicht vergeben werden können oder nur mit schlagwortartigen Gewinnversprechen geworben wird, welche kein vollständiges Bild über das Gewinnspiel geben.
Bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel werden durch die Konsumenten vielfach ihre Personalien angegeben. Dies eröffnet den Anwendungsbereich des DSG, welches den Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen anstrebt. Ein Veranstalter hat transparent darüber zu informieren, wie er mit den beschafften Personendaten umgeht und zu welchen Zwecken er sie genau einsetzen möchte. Hinweise auf eine entsprechende Datenschutzerklärung sind daher nötig.
- Fazit
Wie sich zeigt, kann die Durchführung eines Wettbewerbs verschiedene rechtliche Stolpersteine nach sich ziehen, da verschiedene gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen sind. Entscheidend ist, dass einzelne Veranstalter genau im Bilde darüber sind, in welcher Form sie ihr Gewinnspiel durchführen möchten. Massgeblich entscheidend ist dabei, ob für ihr Gewinnspiel das strenge Geldspielgesetz anwendbar ist. Aus Marketingsicht ist die Ausnahmeregelung von Gewinnspielen zur Verkaufsförderung interessant, da dies unter gewissen Voraussetzungen vom Geltungsbereich des BGS ausgenommen ist. Damit Gewinnspiele rechtssicher umgesetzt werden und Ausnahmetatbestände erfolgreich genutzt werden können, sollte professionelle rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Kurze Checkliste Durchführung Wettbewerbe:
- Liegt ein Geldspiel (geldwerter Einsatz) vor?
- Falls nein: Anwendungsbereich des BGS nicht eröffnet. Gratisteilnahme an einem Wettbewerb fällt nicht unter das BGS. Prüfung endet hier.
- Falls ja: Es liegt ein Gewinnspiel im Sinne des BGS vor. Prüfung mit Punkt 1.2 fortsetzen.
- Liegt der Ausnahmetatbestand des BGS gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d vor?
- Zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterie oder Geschicklichkeitsspiel?
- Kriterium der Kurzzeitigkeit?
- Gefahr für exzessive Geldspiele?
- Marktkonforme Preise?
- Falls ja: Fall alle vorstehenden Kriterien bejaht werden können, muss für die Durchführung des Wettbewerbs das BGS nicht beachtet werden.
- Falls nein: BGS ist anwendbar.
Unabhängig der Anwendbarkeit des BGS sind bei der Durchführung eines Wettbewerbs stets die Anforderungen des UWG und des DSG zu berücksichtigen.