LEZZI sub white RZ

Play-to-Earn-Spiele nach Schweizer Recht am Beispiel von Axie Infinity – Teil 2

1. Einleitung

In Teil 2 der Analyse von Play-to-Earn-Spielen werde ich die rechtliche Situation in Bezug auf das Schweizerische Bankengesetz (BankG), das Schweizerische Geldwäschereigesetz (GwG) und das Schweizerische Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FMIG) diskutieren.

In Teil 1 kam ich zu dem Schluss, dass keiner der im Axie Infinity-Ökosystem verwendeten Token (AXS, SLP und Axie NFT) als Asset Token im Sinne der FINMA ICO-Richtlinien zu betrachten ist. Vielmehr handelt es sich um hybride Token, die die Eigenschaften eines Zahlungs- und eines Utility-Tokens aufweisen.

2. Schweizerisches Bankengesetz 

Bestimmte kryptobasierte Verwahrungsdienstleistungen können in der Schweiz die Notwendigkeit einer Banklizenz auslösen.

Der Hauptzweck des Bankengesetzes ist der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Bankgläubiger und ihrer Einlagen. Verbindlichkeiten mit Fremdkapitalcharakter (z.B. Kapitalrückzahlungsversprechen mit garantierter Rendite) werden als Einlagen behandelt und lösen gemäss BankG eine Banklizenz bzw. eine Fintech-Lizenz aus, sofern keine Ausnahmen gelten.

Zahlungs-Token, die bei einem Wallet-Anbieter/Betreiber gehalten werden, können als geldähnliche Einlagen in Form von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Bargeld oder Buchgeld) gelten, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens kann der Token-Inhaber seine Zahlungstoken nicht jederzeit ohne Mitwirkung des Wallet-Anbieters/Betreibers übertragen; zweitens hat der Wallet-Anbieter eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Token-Inhaber; und drittens fallen die Zahlungstoken im Falle des Konkurses des Wallet-Anbieters/Betreibers in die Konkursmasse des Wallet-Anbieters/Betreibers.

Ferner ist gemäß Art. 1b Abs.. 1 Bst. a BankG in Verbindung mit Art. 5a der Bankenverordnung (BankV) eine FinTech-Bewilligung erforderlich, wenn kryptobasierte Vermögenswerte (Payment Token) in Sammelverwahrung gehalten werden und von der Konkursmasse ausgeschlossen werden können.

Sky Mavis bietet nur nicht-verwahrende Wallets an und hat keine Befugnis, die privaten Schlüssel der Token-Inhaber zu übertragen. Daher ist das BankG in diesem Fall nicht anwendbar.

3. Schweizer Geldwäschereigesetz

3.1 Rechtsgrundlage

Das GwG ist generell anwendbar auf so genannte Finanzintermediäre, die gewerbsmässig fremde Vermögenswerte entgegennehmen oder aufbewahren oder helfen, diese anzulegen oder zu übertragen. Insbesondere ist das GwG auf Personen anwendbar, die Dienstleistungen im Zahlungsverkehr erbringen. Das GwG ist auf Personen anwendbar, die in der Schweiz oder im Ausland tätig sind. 

Die Emission eines Payment Token unterliegt dem GwG. Folglich muss der Emittent die GwG-Bestimmungen einhalten und sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschließen.

Für die Anwendung des GwG auf Blockchain-Entwickler ist die kürzlich überarbeitete Verordnung zum GwG (GwV) relevant. Die GwV besagt, dass Personen, die helfen, virtuelle Währungen (d.h. Payment Token) an einen Dritten zu übertragen, dem GwG unterstehen, sofern sie eine dauerhafte Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner unterhalten oder sofern sie im Namen des Vertragspartners Verfügungsgewalt über virtuelle Währungen ausüben.

Folglich müssen sich Blockchain-Anbieter an das GwG halten und sich einer SRO anschliessen, wenn sie mit den Token-Inhabern eine dauerhafte Vertragsbeziehung unterhalten. Zum Beispiel, wenn sie eine nicht-verwahrende Wallet auf Dauer anbieten.

Anbieter von Non-Custody-Wallets, die nur eine einmalige Softwarelizenz zur Verfügung stellen und keine dauerhafte Beziehung unterhalten, fallen dagegen nicht unter das GwG.

Die GwG-Pflichten umfassen die Identifizierung des Vertragspartners, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, die Identifizierung und Überwachung von risikoreichen Beziehungen und Transaktionen sowie die Meldung von Verdachtsfällen an die Behörden. Der konkrete Umfang dieser Pflichten muss je nach Projektkonstellation beurteilt werden. Natürlich können viele dieser Aufgaben auch an Drittanbieter ausgelagert werden.

Aufgrund der Möglichkeit, diese Pflichten rein online zu erfüllen und der Tatsache, dass es Blockchain-spezifische Compliance-Tools gibt, können diese Pflichten in den meisten Fällen erfüllt werden.

In jedem Fall ist das GwG auf einen Veranstalter von Online-Geldspielen anwendbar. 

3.2. Beurteilung

Wäre Sky Mavis in der Schweiz, würde es dem GwG unterstellt werden. Sky Mavis hat eine dauerhafte Beziehung in Form eines Spielkontos, das für den Zugang zur Plattform erforderlich ist. Zudem betreibt Sky Mavis einen Marktplatz für den Austausch von NFTs im Spiel, der nur über eine webbasierte Anwendung von Sky Mavis zugänglich ist. Der Nutzer benötigt eine Ronin-Wallet und eine Metamask-Wallet, um auf diesem Marktplatz Axie-NFT kaufen und verkaufen zu können.

Folglich müssten die Spieler und der wirtschaftliche Berechtigte, der in das Axie Infinity-Ökosystem übertragenen Mittel identifiziert werden. Außerdem müssten die Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwacht werden. Schließlich wäre eine Mitgliedschaft bei einer SRO erforderlich.

4. Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Das Schweizer Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) enthält Vorschriften für Börsen, multilaterale und organisierte Handelssysteme, Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Zahlungssysteme. Dem FinfraG unterliegen jedoch nur solche Plattformen, die Dienstleistungen in Bezug auf Wertpapiere, Finanzinstrumente oder Zahlungssysteme anbieten.

Da der Marktplatz nur den Handel mit NFT ermöglicht, die einzigartig sind und keine Wertpapiere oder Finanzinstrumente darstellen, ist das FMIA nicht anwendbar. 

5. Schlussfolgerung

Was die Finanzmarktgesetze betrifft, so müsste Sky Mavis als Entwickler von Axie Infinity in der Schweiz keine Finanzmarktlizenz beantragen. Wäre Sky Mavis in der Schweiz tätig, müsste es sich an das GwG halten und sich einer SRO anschließen.

Da die Strafen für das Betreiben eines nicht bewilligten Geschäfts jedoch hoch sind, ist eine sorgfältige Analyse jedes Play-to-Earn-Spiels entscheidend. In den meisten Fällen ist jedoch das GwG zu beachten und eine SRO-Mitgliedschaft erforderlich.

Share:

LinkedIn
Das könnte Sie interessieren

Zusammenhängende Posts

LezziLegal Top Anwaltskanzlei 2024

2024 gehören wir gemäss der BILANZ Wirtschaftsmagazin- und PME-Evaluation zu den besten Schweizer Anwaltskanzleien in unserem Kerngebiet Technologie- und Telekommunikationsrecht.Wir danken all unseren Klienten und Kollegen herzlich für

EDÖB Leitfaden TOMs

1.    Einleitung Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) veröffentlichte am 23. Januar 2024 einen aktualisierten Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes (TOM)